Annäherungs- und Kontaktverbot (vorsorgliche Massnahmen) | Berufung ZGB Personenrecht
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 stellte B._____ gegen A._____ ein Gesuch um Erlass eines vorsorglichen Annäherungs- und Kontaktverbots, mit su- perprovisorischem Antrag, beim Regionalgericht Viamala. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 hiess die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala das Gesuch superprovisorisch gut. Gleichzeitig lud sie die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. Januar 2024 vor. Nachdem A._____ den Entscheid vom 20. Dezember 2023 samt Vorladung zur Hauptverhandlung nicht abgeholt hatte, wurde die Hauptverhandlung mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2024 auf den
29. Januar 2024 verschoben. B. Am 29. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt. B._____ und A._____, beide damals noch anwaltlich vertreten, waren persönlich anwesend. Mit Entscheid vom 29. Januar 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 16. Februar 2024, entschied die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala was folgt: 1. Das mit superprovisorischem Entscheid der Einzelrichterin am Regio- nalgericht Viamala vom 20. Dezember 2023 ausgesprochene Verbot wird bestätigt. Es ist A._____ verboten, sich der Gesuchstellerin auf eine Distanz von weniger als 100 Me- tern anzunähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Ge- suchsgegner umgehend unter Vermeidung jeden Kontakts zu ent- fernen. mit der Gesuchstellerin auf telefonischem, schriftlichem elektroni- schem (SMS, E-Mail, soziale Medien) akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Dritte, Kontakt aufzu- nehmen oder solches zu versuchen. 2. Diese Verbote werden unter Androhung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen, wonach mit einer Busse bestraft wird, wer der von einer zu- ständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. B._____ wird eine Frist bis am 31. Oktober 2024 zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordnete Massnahme fällt bei unbenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin. 4.a) Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
b) A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'449.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Infolge voraus- sichtlicher Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli vom Kanton Graubünden im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO mit CHF 2'449.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädi- gung wird auf die Gerichtskasse genommen. Mit der Zahlung geht der
3 / 6 Anspruch auf den Kanton über. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 5.a) [Rechtsmittel Hauptentscheid]
b) [Rechtsmittel Kostenentscheid] 6. [Mitteilung] C. Hiergegen erhob A._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 1. März 2024 (Poststempel) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, das Urteil sowie die Massnahme des Kontaktverbots seien kostenfällig aufzuheben. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2023-338). Auf weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen einer Berufungs- antwort, wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). B._____ (fortan Berufungs- beklagte) ist die Berufung mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 16 Februar 2024, ging dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers am
E. 20 Dezember 2023 ausgesprochene Annäherungs- und Kontaktverbot (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 1). Begründend führte sie aus, die Berufungsbeklagte habe glaub- haft geschildert, dass der Berufungskläger ihr gegenüber wiederholt aggressiv aufgetreten sei und sie nach der Trennung belästigt, beschimpft und bedroht ha- be. Dadurch sei die Berufungsbeklagte in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Verfügungsgrund) sowie die zeitliche Dringlichkeit ergeben sich daraus, dass die Berufungsbeklagte sich in einem IV-Abklärungsverfahren befinde, als Mutter eine hohe Verantwortung trage und ihr seelisches Wohlbefinden auch für die gesunde Entwicklung der Kin- der von zentraler Bedeutung sei. Das beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot erweise sich zudem als verhältnismässig. Der Eingriff in die Rechte des Beru- fungsklägers sei gering. Mit der beantragten Distanz von 100 m zur Berufungsbe- klagten werde dessen Bewegungsfreiheit lediglich marginal eingeschränkt. Auch das Kontaktverbot stelle keinen übermässigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers dar. Ausser dem Wunsch nach einem Gespräch seien vom Be-
5 / 6 rufungskläger keine weiteren Gründe vorgebracht worden, weshalb eine Kontakt- möglichkeit bestehen müsste. Mildere Massnahmen zum Schutz der Persönlich- keit der Berufungsbeklagten seien keine ersichtlich (act. E.1, E. 11). 2.2. Der Berufungskläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und "[d]ie Massnahme Kontaktverbot sei ebenfalls aufzuheben", alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt er einzig vor, er werde "nicht als Mensch wahrgenommen", bei der Berufungsbeklagten bestünden "äus- sere Einflüsse" und sie habe sich "widersprüchlich verhalten" (act. A.1). Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung somit zwar konkrete Anträge. Bei den vorgetragenen drei Sätzen handelt es sich jedoch lediglich um höchst pau- schale Kritik soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen und/oder unver- ständlich sind. Eine Auseinandersetzung mit dem ausführlich begründeten vor- instanzlichen Entscheid durch den Berufungskläger findet jedenfalls nicht statt. Die Berufung erfüllt damit selbst die für Laien geltenden minimalen Begründungsan- forderungen nicht. Auf die Berufung ist infolge der offensichtlich mangelhaften Be- gründung nicht einzutreten. 3.1. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich beträgt die Entscheidgebühr in Berufungsverfahren CHF 1'000.00 bis 30'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Bei Erledigungen in klaren Fällen kann die Entscheidgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 VGZ i.V.m. Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Ein klarer Fall liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. In diesem Fall kann die Vorsitzen- de in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 18 Abs. 3 GOG). 3.2. Vorliegend liegt ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel vor, weshalb die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. Es handelt sich da- mit um einen klaren Fall, weshalb die Gerichtskosten ermessensweise auf CHF 300.00 festzusetzen sind. Sie sind dem unterliegenden Berufungskläger auf- zuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen, da von der Berufungsbeklagten keine Berufungsantwort eingeholt wurde und dieser daher kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. 3.3. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit heutiger Verfügung infolge Aussichtslosigkeit seiner Berufung abzuweisen (vgl. KGer GR ZK1 24 26).
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Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. April 2024 Referenz ZK1 24 25 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstand Annäherungs- und Kontaktverbot (vorsorgliche Massnahmen) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala, Einzelrichter, vom 29.01.2024, mitgeteilt am 16.02.2024 (Proz. Nr. 135-2023-338) Mitteilung
17. April 2024
2 / 6 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 stellte B._____ gegen A._____ ein Gesuch um Erlass eines vorsorglichen Annäherungs- und Kontaktverbots, mit su- perprovisorischem Antrag, beim Regionalgericht Viamala. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 hiess die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala das Gesuch superprovisorisch gut. Gleichzeitig lud sie die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. Januar 2024 vor. Nachdem A._____ den Entscheid vom 20. Dezember 2023 samt Vorladung zur Hauptverhandlung nicht abgeholt hatte, wurde die Hauptverhandlung mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2024 auf den
29. Januar 2024 verschoben. B. Am 29. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt. B._____ und A._____, beide damals noch anwaltlich vertreten, waren persönlich anwesend. Mit Entscheid vom 29. Januar 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am 16. Februar 2024, entschied die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala was folgt: 1. Das mit superprovisorischem Entscheid der Einzelrichterin am Regio- nalgericht Viamala vom 20. Dezember 2023 ausgesprochene Verbot wird bestätigt. Es ist A._____ verboten, sich der Gesuchstellerin auf eine Distanz von weniger als 100 Me- tern anzunähern. Bei einer zufälligen Begegnung hat sich der Ge- suchsgegner umgehend unter Vermeidung jeden Kontakts zu ent- fernen. mit der Gesuchstellerin auf telefonischem, schriftlichem elektroni- schem (SMS, E-Mail, soziale Medien) akustischem und visuellem Weg direkt und indirekt, namentlich über Dritte, Kontakt aufzu- nehmen oder solches zu versuchen. 2. Diese Verbote werden unter Androhung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen, wonach mit einer Busse bestraft wird, wer der von einer zu- ständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 3. B._____ wird eine Frist bis am 31. Oktober 2024 zur Einreichung der Klage angesetzt. Die angeordnete Massnahme fällt bei unbenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin. 4.a) Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
b) A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'449.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Infolge voraus- sichtlicher Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli vom Kanton Graubünden im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO mit CHF 2'449.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädi- gung wird auf die Gerichtskasse genommen. Mit der Zahlung geht der
3 / 6 Anspruch auf den Kanton über. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 5.a) [Rechtsmittel Hauptentscheid]
b) [Rechtsmittel Kostenentscheid] 6. [Mitteilung] C. Hiergegen erhob A._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 1. März 2024 (Poststempel) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, das Urteil sowie die Massnahme des Kontaktverbots seien kostenfällig aufzuheben. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Proz. Nr. 135-2023-338). Auf weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen einer Berufungs- antwort, wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). B._____ (fortan Berufungs- beklagte) ist die Berufung mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen betreffend ein Annäherungs- und Kontaktverbot (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Entscheid vom 29. Januar 2024, begründet mitgeteilt am
16. Februar 2024, ging dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungsklägers am
20. Februar 2024 zu (RG act. I.14). Die Berufung datiert vom 1. März 2024 (Post- stempel; act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungsfrist von 10 Ta- gen als gewahrt (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO). 1.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Rechtsbegehren zu enthalten. Dies ergeht implizit aus der Begründungspflicht (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 ff. zu Art. 311 ZPO; Karl Spüh- ler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat sich in der Begründung mit dem angefochtenen Entscheid und den darin ent- haltenen Erwägungen sachbezogen auseinanderzusetzen. Er hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch sein soll (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt,
4 / 6 erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmitte- linstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will (KGer GR ZK2 12 37 v. 30.5.2013 E. 1d m.w.H.). Be- treffend die Substantiierungslast sowie die Formulierung der Berufungsanträge sind somit die Anforderungen bezüglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO). Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale An- forderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzu- treten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 32 zu Art. 311 ZPO m.H.a. OGer ZH LB120045 v. 31.5.2012 E. 2). Die Nichteinhaltung der in Art. 311 ZPO statuierten Begründungspflicht hat ein Nichteintreten auf die Berufung zur Folge (Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz bestätigte mit Entscheid vom 29. Januar 2024 das mit su- perprovisorischem Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala vom
20. Dezember 2023 ausgesprochene Annäherungs- und Kontaktverbot (act. E.1, Dispositiv-Ziff. 1). Begründend führte sie aus, die Berufungsbeklagte habe glaub- haft geschildert, dass der Berufungskläger ihr gegenüber wiederholt aggressiv aufgetreten sei und sie nach der Trennung belästigt, beschimpft und bedroht ha- be. Dadurch sei die Berufungsbeklagte in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Verfügungsgrund) sowie die zeitliche Dringlichkeit ergeben sich daraus, dass die Berufungsbeklagte sich in einem IV-Abklärungsverfahren befinde, als Mutter eine hohe Verantwortung trage und ihr seelisches Wohlbefinden auch für die gesunde Entwicklung der Kin- der von zentraler Bedeutung sei. Das beantragte Kontakt- und Annäherungsverbot erweise sich zudem als verhältnismässig. Der Eingriff in die Rechte des Beru- fungsklägers sei gering. Mit der beantragten Distanz von 100 m zur Berufungsbe- klagten werde dessen Bewegungsfreiheit lediglich marginal eingeschränkt. Auch das Kontaktverbot stelle keinen übermässigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers dar. Ausser dem Wunsch nach einem Gespräch seien vom Be-
5 / 6 rufungskläger keine weiteren Gründe vorgebracht worden, weshalb eine Kontakt- möglichkeit bestehen müsste. Mildere Massnahmen zum Schutz der Persönlich- keit der Berufungsbeklagten seien keine ersichtlich (act. E.1, E. 11). 2.2. Der Berufungskläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und "[d]ie Massnahme Kontaktverbot sei ebenfalls aufzuheben", alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung bringt er einzig vor, er werde "nicht als Mensch wahrgenommen", bei der Berufungsbeklagten bestünden "äus- sere Einflüsse" und sie habe sich "widersprüchlich verhalten" (act. A.1). Der Berufungskläger stellt in seiner Berufung somit zwar konkrete Anträge. Bei den vorgetragenen drei Sätzen handelt es sich jedoch lediglich um höchst pau- schale Kritik soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen und/oder unver- ständlich sind. Eine Auseinandersetzung mit dem ausführlich begründeten vor- instanzlichen Entscheid durch den Berufungskläger findet jedenfalls nicht statt. Die Berufung erfüllt damit selbst die für Laien geltenden minimalen Begründungsan- forderungen nicht. Auf die Berufung ist infolge der offensichtlich mangelhaften Be- gründung nicht einzutreten. 3.1. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich beträgt die Entscheidgebühr in Berufungsverfahren CHF 1'000.00 bis 30'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Bei Erledigungen in klaren Fällen kann die Entscheidgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 VGZ i.V.m. Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Ein klarer Fall liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. In diesem Fall kann die Vorsitzen- de in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 18 Abs. 3 GOG). 3.2. Vorliegend liegt ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel vor, weshalb die Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. Es handelt sich da- mit um einen klaren Fall, weshalb die Gerichtskosten ermessensweise auf CHF 300.00 festzusetzen sind. Sie sind dem unterliegenden Berufungskläger auf- zuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen, da von der Berufungsbeklagten keine Berufungsantwort eingeholt wurde und dieser daher kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. 3.3. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit heutiger Verfügung infolge Aussichtslosigkeit seiner Berufung abzuweisen (vgl. KGer GR ZK1 24 26).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: